Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
durch den Landkreis Bad Doberan

Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 14. 11. 2001

 

1. Allgemeine Förderbedingungen

1.1. Grundsätze der Förderung

1.1.1  Antragsberechtigt sind freie Träger der Jugendhilfe, Jugendinitiativen, Jugendverbände,
Jugendgruppen u.a. gemeinnützige Träger sowie Städte und Gemeinden des Landkreises
Bad Doberan, die nach dem KJHG entsprechend §§ 11, 12, 13, 14 offene Kinder- und
Jugendarbeit gestalten. Hiervon ausgenommen sind Horte, Kitas, Schulen und Heime
entsprechend § 34 KJHG.

1.1.2  Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von 6 - 27 Jahren, die ihren
ständigen Wohnsitz im Landkreis Bad Doberan haben (Ausnahme siehe Punkt 2.4.),
können grundsätzlich bezuschusst werden. Schwerpunkt der Förderung ist die Alters-
gruppe 10 bis 21 Jahre.
     Antragsteller mit Sitz im Landkreis Bad Doberan werden bevorzugt berücksichtigt.
Verantwortliche Leitungs- und Betreuungskräfte sind von der Altersbegrenzung ausge-
nommen.

1.1.3  Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller einen angemessenen Eigen-
anteil erbringt. Mittel Dritter können auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden.

1.1.4  Anträge zu Projekten außerhalb der Richtlinie mit besonderer sozialpädagogischer
Schwerpunktsetzung können durch den Jugendhilfeausschuss positiv beschieden werden.

1.1.5  Von den Antragstellern, die zum ersten mal Kreismittel beantragen, sind eine Satzung,
eine Eintragung ins Vereinsregister bzw. ein Gründungsprotokoll der Jugendgruppe
bzw. Jugendinitiative einzureichen.

1.1.6  Maßnahmen, die überwiegend parteipolitischen, religiösen, gewerkschaftlichen, beruf-
lichen oder schulischen Charakter tragen, werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.
     Sportliche Maßnahmen, welche durch Sportvereine und die Sportjugend, die
im Kreissportbund organisiert sind, durchgeführt werden, können entsprechend
der Sportförderrichtlinie des Landkreises Bad Doberan bezuschusst werden.
     Antragsteller im Sinne von Pkt. 1.1.1., deren sportliche Maßnahme den Charakter
von offener Jugendarbeit trägt, können anteilig eine Finanzierung durch das Jugendamt erhalten.

 

 

1.2. Verfahren

1.2.1  Anträge auf Fördermittel bis zu 1.278,20 EUR sind mindestens 4 Wochen, über
1.278,20 EUR mindestens 6 Wochen vor Maßnahmebeginn schriftlich im Jugend-
amt des Landkreises Bad Doberan einzureichen. Anträge über 1.278,20 EUR
werden durch den Jugendhilfeausschuss des Kreises entschieden. Es sind die vom
Jugendamt erstellten Vordrucke zu verwenden. Die inhaltliche Ausgestaltung von
Maßnahmen erfolgt eigenverantwortlich durch den Antragsteller.

1.2.2  Sollten sich nach Antragstellung inhaltliche, zeitliche, örtliche, personelle und/oder
finanzielle Veränderungen ergeben, sind diese umgehend schriftlich dem Jugendamt
anzuzeigen. Wird der Antrag dadurch wesentlich verändert, ist eine neue Antrag-
stellung erforderlich.

1.2.3  Bei Maßnahmen zählt der An- und Abreisetag als ein Tag.

1.2.4  Der Antragsteller erhält nach Prüfung des Antrages einen schriftlichen Bescheid.
Diesem liegen Vordrucke eines Verwendungsnachweises sowie eines Mittelabrufes bei.

1.2.5  Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 4 Wochen und für die Pkt. 2.6., 2.10.
innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme beim Jugendamt einzu-
reichen. In diesem ist die zweckgebundene Verwendung der bewilligten Förder-
mittel nachzuweisen.

1.2.6  Eine Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach Einreichen des Mittelabrufes und
Verwendungsnachweises, in Ausnahmefällen nur nach Einreichen des Mittelabrufes
als Vorschuss.

1.2.7  Als Vorschuss ausgezahlte Mittel sind nach Wegfall des Verwendungszweckes bzw.
bei Unterschreitung der bewilligten Mittel an den Landkreis Bad Doberan zurückzuzahlen.

1.2.8  Fördermittel werden nur auf ein Bankkonto des Trägers überwiesen. Überweisungen
auf Privatkonten oder Barauszahlungen sind ausgeschlossen.

 

 

1.3. Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel des Landkreises Bad Doberan besteht nicht; die
Förderung geschieht nach Maßgabe des Kreishaushaltes und pflichtgemäßen Ermessen.

 

 

1.4. Prüfung

Durch das Jugendamt des Landkreises Bad Doberan geförderte Projekte und Maß-
nahmen unterliegen einer Fachaufsicht.

Der Empfänger der Fördermittel ist verpflichtet, dem Jugendamt sowie dem Rechnungs-
prüfungsamt des Landkreises Bad Doberan für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom
Kalendertag des Antragseinganges, ein Prüfungsrecht und Einsichtnahmerecht in Buch-
ungen und Belege einzuräumen sowie Auskunft zu erteilen.

 

 

2. Förderung

 

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