Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
durch den Landkreis Bad Doberan

Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 14. 11. 2001

 

1. Allgemeine Förderbedingungen

2. Förderung

2.1. Personalkosten

2.2. Aus- und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen
       MitarbeiterInnen in der Kinder- und Jugendarbeit

2.3. Kinder- und Jugendfreizeiten

2.4. Internationale und nationale Jugendbegegnung

2.5. Außerschulische Jugendbildung

2.6. Feriengestaltung

2.7. Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

2.8. Kinder- und Jugendkulturarbeit

2.9. Jugendsozialarbeit

2.10. Förderung von Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit

2.11. Förderung Ehrenamt nach § 2 KJFG M/V

2.12. Projektförderung in der Jugend(sozial)arbeit freier Träger der Jugendhilfe

2.13. Förderung der Arbeitsgemeinschaft „Jugendarbeit im Netzwerk“ des Landkreises Bad Doberan

2.14. Förderung von Baumaßnahmen

 

 

 

2.1. Personalkosten

2.1.1  Freien Trägern der Jugendhilfe können für die Beschäftigung von JugendarbeiterInnen
(SAM, Festanstellung) auf der  Grundlage einer Leistungsvereinbarung anteilig
Zuwendungen gezahlt werden, wenn Aufgaben nach dem KJFG M/V §§ 2-5
wahrgenommen werden.

2.1.2  Als hauptamtliche JugendmitarbeiterInnen werden nur Personen mit einer abge-
schlossenen sozialpädagogischen oder pädagogischen Ausbildung anerkannt bzw.
Mitarbeiter, die sich im 1.Förderjahr nach § 272 ff., 415 SGB III verpflichten, eine
tätigkeitsbegleitende pädagogische Ausbildung aufzunehmen oder eine gleichwertige
Ausbildung anzustreben. Der Grundlagenkurs der Jugendarbeit der Bildungsein-
richtung Güstrow/Schabernack wird vom Jugendamt Bad Doberan anerkannt.

2.1.3  Das Jugendamt des Landkreises unterstützt den Träger der Maßnahme bei
der Fachbetreuung der nach dieser Richtlinie geförderten hauptamtlichen
JugendarbeiterInnenstellen.

2.1.4  Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bis zum 30.05. des laufenden Jahres,
für das kommende Jahr der beabsichtigten Einstellung des Mitarbeiters bzw. der Fort-
setzung der Maßnahme, an das Jugendamt zu richten. Dem Antrag sind folgende Unter-
lagen beizufügen:
   - eine Lohnkostenvorausberechnung für den beantragten Förderzeitraum
   - die Qualifikation des Mitarbeiters sowie die Stellenbeschreibung

 

 

2.2. Aus- und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen
       in der Kinder- und Jugendarbeit

2.2.1  Ehren- und hauptamtliche MitarbeiterInnen der Jugendarbeit sollen Ansätze und
Methoden der Sozialarbeit nach den §§ 2 - 5 KJFG M/V vermittelt werden. In
praktischen Übungssituationen sollen derartige Inhalten Erprobung finden.
    Eine inhaltliche Kontinuität ist im Fortbildungsbereich zu gewährleisten.

2.2.2  Gefördert werden ein- und mehrtägige Veranstaltungen wie Seminare,
Gruppenleiterschulungen, Workshopreihen, Kurse und Fachtagungen.

2.2.3  Für o.g. Veranstaltungen werden Festbeträge als Zuschüsse nach Dauer
und Teilnehmeranzahl wie folgt gewährt:
   - Halbtagsveranstaltungen bis zu 3,60 EUR je Teilnehmer
   - Tagesveranstaltungen bis zu 5,10 EUR je Tag und Teilnehmer
   - mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtung bis zu 7,70 EUR
      je Tag und Teilnehmer
   - ein Zuschuss zu den Ausgaben für notwendige Referenten kann
      in Höhe bis zu 153,40 EUR gewährt werden
Bei Inanspruchnahme von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Kreis- und
Landesebene können anteilig Fahrtkosten bis zu 50% gefördert werden.

 

 

2.3. Kinder- und Jugendfreizeiten

2.3.1  Dem Antragsteller können zur Durchführung von Tages- und Wochenendfreizeiten,
die außerhalb des Ferienzeitraumes liegen, Zuwendungen gewährt werden.

2.3.2  Fördervoraussetzungen
     Zielgruppe 6-27 Jahre
     Halbtagsveranstaltung mindestens 2 Stunden
     Tagesveranstaltungen von mindestens 6 Stunden und
     Wochenendfreizeiten
     von b) bis d) jeweils mit mindestens 5 Teilnehmern

2.3.3  Förderhöhe
a. Halbtags-/Tagesveranstaltungen
     Die Förderhöhe kann bis zu 60% der Gesamtkosten betragen,
     bei Sammelanträgen maximal 1.022,60 EUR pro Kalenderjahr.
     Gefördert werden:
        - pädagogische Arbeitsmittel
        - Eintritte
        - Fahrtkosten

b.Wochenendfreizeiten mit Übernachtungs- und Verpflegungskosten
   mit bis zu 5,10 EUR je Tag und Teilnehmer.

Von einer Förderung ausgenommen sind hauptamtliche Betreuer in
ABM, SAM und Festanstellung.
Ehrenamtliche Betreuer können gemäß 2.11. bezuschusst werden.

 

 

2.4. Internationale und nationale Jugendbegegnung

2.4.1  Projekte der internationalen und nationale Jugendarbeit sollen im Sinne von Hin-
und Rückbegegnungen Erfahrungen in eigenen und anderen Kulturkreisen ermög-
lichen. Intensive Vor- und Nachbereitung sowie ein Begegnungsprogramm sind
Voraussetzung für eine Förderung durch den Kreis.
   Ausgenommen von einer Rückbegegnung sind internationale Workcamps. Ge-
fördert werden nur Maßnahmen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Deutsch-
Französischen Jugendwerkes oder des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes fallen und
somit durch diese Zuwendungsgeber gefördert werden können.

2.4.2  Fördervoraussetzungen:
Beteiligung mindestens zweier Gruppen mit einer Gruppenstärke von
mindestens 5 Teilnehmern je Gruppe im Alter von 10-21 Jahren
Mindestdauer 3 Tage, maximal 20 Tage

Die Maßnahme darf nicht ausschließlich der Erholung dienen.
Sie soll thematisch orientiert sein (Antragstellung).

2.4.3  Förderhöhe
bei Begegnungen im Ausland für Teilnehmer aus dem Landkreis
- bis zu 50% der tatsächlichen Fahrtkosten maximal bis zu
  7,70 EUR je Tag und Teilnehmer

bei Begegnungen im Landkreis Bad Doberan
- für ausländische Teilnehmer bis zu 3,60 EUR je Tag und Teilnehmer
- für Teilnehmer aus dem Landkreis gemäß Punkt 2.3. oder 2.6.

bei Begegnungen im Landkreis Bad Doberan
- für ausländische Teilnehmer aus den Baltischen Republiken, Slovakien,
  Tschechien, Ungarn, der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, Bulgarien u.s.w.
  bis zu 5,10 EUR je Tag und Teilnehmer
- für Teilnehmer aus dem Landkreis gemäß Punkt 2.3. oder 2.6.

Bei Begegnungen auf nationaler Ebene können die Teilnehmer gemäß
den Punkten 2.3. und 2.6. bezuschusst werden.

 

 

2.5. Außerschulische Jugendbildung

2.5.1  Dazu zählen z.B. Seminare, Kurse, Workshops und andere vergleichbare Bildungs-
veranstaltungen für junge Menschen mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheit-
licher, naturkundlicher und technischer Bildung, die überwiegend dazu beitragen, Auf-
gaben nach dem KJHG (§ 11) und dem KJFG (§ 2) zu erfüllen.
   Erste Hilfe Kurse sind von einer Förderung ausgeschlossen.

2.5.2.  Fördervoraussetzungen
a) Zielgruppe 10-21 Jahren
b) bei Tagesveranstaltungen           6 Stunden inhaltlich gestalten
c) bei Mehrtagesveranstaltungen    4 Stunden täglich inhaltlich gestalten
d) bei Halbtagsveranstaltungen      3 Stunden inhaltlich gestalten

2.5.3  Förderhöhe
a) Tagesveranstaltungen bis 5,10 EUR je Teilnehmer
b) Mehrtagesveranstaltungen mit Übernachtung, Verpflegung
    bis 7,70 EUR je Tag und Teilnehmer
c) Halbtagsveranstaltungen bis 3,60 EUR je Teilnehmer

 

 

2.6. Feriengestaltung

2.6.1  Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung während der Ferienzeit können
gefördert werden, wenn sie kinder- und jugendgemäße Bedürfnisse nach Er-
holung, gemeinsamen Unternehmungen u.a. Rechnung tragen.

2.6.2  Fördervoraussetzungen
a) Zielgruppe 6-21 Jahre
b) Tagesveranstaltungen mit mindestens 6 Stunden sowie 5 Teilnehmern
c) Fahrten bis zu 15 Tagen
d) bei mehrtägigen Fahrten bis zu 50 Teilnehmern der Maßnahme
    (Betreuer ausgenommen)
e) siehe Punkt 1.2.3.

2.6.3  Förderhöhe
mehrtägige Fahrten bis 5,10 EUR je Tag und Teilnehmer

In sozialen Härtefällen können zusätzliche Mittel beantragt werden.
In Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme erfolgt eine Prüfung
durch das Jugendamt des Landkreises Bad Doberan.

b. Tagesveranstaltungen bis 2,60 EUR je Teilnehmer
Förderung ehrenamtlicher Betreuer unter einem Schlüssel von 1:10 siehe Punkt 2.11.

 

 

2.7. Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

2.7.1  Projekte und Aktivitäten des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen
den Kindern und Jugendlichen helfen, subjektiv schädliche Einwirkungen, wie
- Schriften, Videos, Fernsehen und Film, die das sittliche und religiöse Empfinden oder
  die Würde des Menschen verletzen,
- Drogen, Alkohol, Medikamente und Nikotin sowie
- Gefährdung durch Sekten,
aber auch förderliche Bedingungen zu erkennen. Insbesondere soll die Kritikfähigkeit,
Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit junger Menschen gestärkt werden.

2.7.2  Förderhöhe
Die Beteiligung des Kreises beträgt bis zu 80% der Gesamtkosten,
jedoch maximal 1.022,60 EUR.

2.7.3  Gefördert werden:
- pädagogische Arbeitsmittel
- Honorare
- Fahrkosten

 

 

2.8. Kinder- und Jugendkulturarbeit

2.8.1  Gefördert werden Veranstaltungen aus Kunst und Kultur sowie Arbeitsgemeinschaften,
die Neigungen und Begabungen von Kindern und Jugendlichen aufgreifen und fördern.

2.8.2  Förderhöhe
Die Förderhöhe kann bis zu 50% der Gesamtkosten betragen,
jedoch maximal 1.022,60 EUR.

2.8.3  Gefördert werden:
- pädagogische Arbeitsmittel
- Honorare
- Fahrkosten

 

 

2.9. Jugendsozialarbeit

2.9.1  Jugendsozialarbeit richtet sich an sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche, um diese
zu befähigen, die Benachteiligung zu erkennen, ihr zu begegnen bzw. Möglichkeiten auf-
zuzeigen der Persönlichkeit entsprechend am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

2.9.2  Förderbedingung ist eine spezifizierte individuelle sozialpädagogische Zielstellung sowie
eine Vor- und Nachbereitung mit Verantwortlichkeiten aus dem sozialen Umfeld der/des
Jugendlichen sowie ihr / ihm selbst.

2.9.3  Gefördert werden:
a) altersintegrative Projekte für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene
b) zielgruppenorientierte und aufsuchende Jugendarbeit
c) erlebnispädagogische Projekte
d) Projekte der Jugendberufshilfe

2.9.4  Förderhöhe
Die Förderhöhe kann maximal 1.533,90 EUR betragen.

 

 

2.10. Förderung von Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit

2.10.1  Jugendeinrichtungen sind Jugendhäuser, -zentren oder -räumlichkeiten, in denen
offene und / oder thematische Jugendarbeit realisiert wird. Im Rahmen des KJHG
führt das Kreisjugendamt regelmäßig Beratungen mit den MitarbeiterInnen der
Jugendeinrichtungen durch.

2.10.2  Die Zielgruppe umfasst Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von
6-27 Jahren.

2.10.3  Gefördert werden:
- anteilig Betriebs- und Sachkosten im Rahmen der Konzeption.
  Förderungsfähige Sachkosten sind:
   - Bürobedarf
   - Bücher- und Zeitschriften
   - Porto und Telefongebühren und pädagogische Arbeitsmittel

2.10.4  Förderhöhe
Die Förderhöhe ist auf maximal 2.556,50 EUR je Einrichtung und Jahr beschränkt.

 

 

2.11. Förderung Ehrenamt nach § 2 KJFG M/V

2.11.1  Ehrenamtliche, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sollen das 15. Lebensjahr
vollendet haben. Ehrenamtlichkeit wird besonders für die pädagogische Leitung oder
Begleitung von:
  - Tagesveranstaltungen
  - Freizeiten in den Kinder- und Jugendeinrichtungen an den Wochenenden und Ferien/
    bei Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung von hauptamtlichen Jugendarbeitern auch
    außerhalb der Ferien           gefördert.

2.11.2  Förderhöhe
Ehrenamtliche Freizeitbetreuer können bis zu 2,60 EUR je Stunde,
maximal 20,50 EUR je Tag Vergütung erhalten.

 

 

2.12. Projektförderung in der Jugend(sozial)arbeit freier Träger der Jugendhilfe

2.12.1  Projekte der Jugend(sozial)arbeit sind solche,
  - die sich den speziellen Problemlagen junger Menschen in den
     ländlichen Regionen zuwenden,
  - die geschlechtsspezifische Jugendarbeit zum Schwerpunkt haben,
  - die das Engagement für Umwelt und Natur fördern,
  - die dazu beitragen, die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld zu fördern,
  - die der Jugendberatung dienen,
  - die die Integration benachteiligter und beeinträchtigter Jugendlicher in den
     beruflichen Ausbildungs- und Beschäftigungsmarkt fördern
  - die zur Entwicklung politischen und sozialen Lernens, demokratischer Verhaltens-
     weisen und gesellschaftlicher Mitverantwortung führen.

2.12.2  Fördervoraussetzungen
Die freien Träger sollen ihren Sitz und Wirkungskreis im Landkreis haben.
   Förderfähig sind ebenfalls Vorhaben freier Träger aus anderen Landkreisen
bzw. kreisfreien Städten, sofern die Maßnahme mehrheitlich mit Teilnehmern
aus dem Landkreis Bad Doberan realisiert wird.
   Regionale Projekte (mehrere Gemeinden umfassend) sollen für einen längeren
Zeitraum, jedoch auf 1-3 Jahre begrenzt, angelegt sein.

2.12.3  Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendungen für Projekte freier Träger können
bis maximal 2.556,50 EUR betragen.
Förderfähige Ausgaben sind:
- Material für pädagogische Arbeit,
- anteilige Personalausgaben,
- Ausgaben für fachliche und wissenschaftliche Begleitung,
- anteilige Sachausgaben z.B. anteilige Miet- und Nutzungsausgaben
  (jedoch nicht höher als ¼ der Gesamtausgaben),
- Fahrtkosten

 

 

2.13. Förderung der Arbeitsgemeinschaft „Jugendarbeit im Netzwerk“
         des Landkreises Bad Doberan

2.13.1  Der Arbeitskreis „Jugendarbeit im Netzwerk“ ist auf Beschluss des Jugendhilfe-
ausschusses vom 03.09.1997 Nr. 08/04/97 als eine Arbeitsgemeinschaft ent-
sprechend § 78 KJHG entstanden.

2.13.2  Aufgabe des Arbeitskreises ist es,
- Strukturen in der Jugend(sozial)arbeit zu begleiten und entwickeln,
- Qualifizierung in der Jugendarbeit (Fachlichkeit / Fachkompetenz),
- Entwicklungskonzeptionen in der Jugend(sozial)arbeit und Jugend-
  berufshilfe zu initiieren,
- eine Jugendhilfeplanung in der Jugend(sozial)arbeit anzustreben

2.13.3  Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, gemäß Punkt 1.1.1. dieser Richtlinie,
Förderanträge zu stellen.

 

 

2.14. Förderung von Baumaßnahmen

2.14.1 Investitionen und Baumaßnahmen für Instandsetzung, Sanierung und Modernisierung
von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Bad Doberan sind von
den Trägern der Jugendhilfe spätestens bis 30.05. des lfd. Jahres für das Folgejahr
beim Jugendamt des Landkreises Bad Doberan zu beantragen. Sie finden bei Be-
stätigung durch den Jugendhilfeausschuss und durch den Beschluss zum Haushalt
durch den Kreistag eine Veranschlagung im Vermögenshaushalt des Landkreises
Bad Doberan.

2.14.2 Fördervoraussetzung ist eine sozialpädagogische Konzeption zur langfristigen Nutzung
der Einrichtung. Der Bedarf und die Notwendigkeit der Förderung einer Maßnahme ist
vom Träger nachzuweisen.

2.14.3 Die Zuwendungen können bis zu 20% der zuwendungsfähigen Kosten betragen,
höchstens 15.338,80 EUR je Maßnahme. Die Förderung setzt mindestens
5.112,90 EUR zuwendungsfähige Kosten voraus.

2.14.4 Nach Beginn von Maßnahmen entsprechend Ziffer 2.14.1. ist eine nachträgliche
Erhöhung der zuwendungsfähigen Kosten nicht möglich.

2.14.5 Nachfolgende Teilleistungen werden nicht als zuwendungsfähig anerkannt:
- Grunderwerb einschließlich damit verbundener Nebenkosten (Notar-, Amts-
   gerichtsgebühren etc.),
- Erschließungsaufwand nach dem Bundesbaugesetz
- Parkplätze, Verkehrswege, Wohnungen,
- Finanzierungskosten, Einweihung, Richtfest u.ä.

2.14.6 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der Vorhaben ist Voraussetzung für die Bewilligung
der Mittel. Die Bestätigung des vorzeitigen Baubeginns durch das Jugendamt, schließt
eine spätere Förderung nicht aus.

Es sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) ein Antrag entsprechend 2.14.1
b) Baubeschreibung
c) Angabe zu dem beabsichtigten Baubeginn und dem Realisierungszeitraum
d) Nachweis der Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden bzw.
    langfristigen Nutzungsvertrag

 

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 14. 11. 2001 in Kraft.
Die bisher gültige Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
vom 07. 02. 2001 wird damit außer Kraft gesetzt.

 

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