Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit,
der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und
der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter
(Kinder- und Jugendförderungsgesetz - KJfG M-V)
-Drittes Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz-
Vom 7. Juli 1997
(GVOBl. M-V S. 287), in Kraft am 1. Januar 1998
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 226 - 3
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Regelungsbereich
Dieses Gesetz ist Landesausführungsgesetz gemäß § *15 Achtes
Buch Sozialgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477).
Zu dem Regelungsbereich nach Absatz 1 regelt dieses Gesetz Inhalt
und Umfang der
Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fach-
kräfte im Aufgabenbereich der §§ *11 bis 14 Achtes Buch Sozialgesetzbuch.
§ 2
Kinder- und Jugendarbeit
Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich als eigenständiger
Bereich der Jugendhilfe mit
ihren Angeboten an alle jungen Menschen. Sie soll insbesondere die jungen Menschen
zur Eigeninitiative, Kritikfähigkeit, Kreativität und zum Engagement für Solidarität,
Demo-
kratie, Frieden, Gewaltfreiheit, Völkerverständigung, Bewahrung der Umwelt und das
gleichberechtigte Miteinander von Frauen und Männern sowie zum Respekt vor
religiösen Überzeugungen und zu weltanschaulicher Toleranz befähigen. Kinder- und
Jugendarbeit soll durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen,
von Inhalten, Arbeitsforen und Methoden wirken. Darüber hinaus bietet sie Angebote
zur Verhinderung von diskriminierenden Verhaltensweisen.
Kinder- und Jugendarbeit hat durch geeignete Maßnahmen dazu
beizutragen, junge
Menschen mit den politischen, sozialen und kulturellen Aspekten der Europäischen
Idee sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Ostseeraum und der mecklen-
burgischen und vorpommerschen Heimat und Kultur vertraut zu machen.
Kinder- und Jugendarbeit gründet auf der freiwilligen Mitarbeit
junger Menschen und
findet statt in Veranstaltungen, Diensten und Einrichtungen von Jugendverbänden,
Gruppen und Initiativen sowie deren Zusammenschlüssen und anderen Trägern der
Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll durch ihre Programme und Veranstaltungen mit
dazu beitragen, soziale Benachteiligungen einzelner und ganzer Gruppen junger
Menschen zur Sprache zu bringen und zu überwinden, um ihnen dadurch gleiche
Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu gewährleisten.
Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehören
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
internationale Jugendarbeit,
Kinder- und Jugenderholung sowie Angebote der Feriengestaltung,
Jugendberatung,
aufsuchende und zielgruppenorientierte Jugendarbeit,
die Bereitstellung besonderer Angebote für Kinder.
Kinder- und Jugendarbeit ist für die Entwicklung neuer Aufgabenbereiche offen.
§ 3
Jugendsozialarbeit
Jugendsozialarbeit im Sinne des § *13 Abs. 1 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch findet
insbesondere statt als offenes, vorbeugendes und aktuelles Angebot durch Beratung,
als sozialpädagogische Hilfe, als aufsuchende Sozialarbeit, in Einrichtungen und
Kursen sowie durch therapeutische und sonstige Dienste.
Jungen Menschen, deren Zugang zu schulischen oder beruflichen
Bildungsmaßnahmen
oder zu Beschäftigungsmaßnahmen nicht anderweitig sichergestellt ist, können neben
sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach
§ *13 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch auch flankierende pädagogische Hilfen
angeboten werden. Flankierende pädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsver-
anstaltungen und Beratungsangebote sowie sozialpädagogische Begleitung im Rahmen
der schulbezogenen Jugendsozialarbeit.
Die eigenständigen Hilfen der Jugendsozialarbeit nach § *13 Abs.
3 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch werden insbesondere in Einzelwohnungen, Wohngemeinschaften
und in Jugendwohnheimen sowie in Verbindung von Arbeiten und Wohnen einge-
richtet. Die sozialpädagogische Begleitung soll die jungen Menschen zu einer selb-
ständigen Lebensgestaltung befähigen. Sie unterstützt insbesondere schulische und
berufsbildende Maßnahmen sowie Angebote der Eingliederung in die Arbeitswelt.
§ 4
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
dient der Vermeidung von Gefahren für junge
Menschen. Er umfaßt den Schutz junger Menschen vor
gefährdenden Einflüssen, Stoffen
und Handlungen. Das Land, die kommunalen Körperschaften,
insbesondere die Träger
der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, die
Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens,
dieBehörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei
sowie die Ordnungsbehörden haben
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden
Einflüssen, Stoffen und Hand-
lungen zusammenzuwirken. Die genannten Stellen entwickeln
pädagogische Angebote und
treffen notwendige Maßnahmen, um Kinder, Jugendliche und
Erziehungsberechtigte über
Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in
geeigneter Weise zu informieren
und zu beraten. Dazu gehört auch die Fortbildung von
Fachkräften und Mitarbeitern der
Jugendhilfe.
§ 5
Beratung für junge Menschen
Junge Menschen haben das Recht, sich in
allen Fragen der Erziehung und Entwicklung,
insbesondere in Angelegenheiten der Bildungs-, Wohn- und
Fördermöglichkeiten sowie
der Konfliktbewältigung an den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zu wenden.
Soweit geeignete Beratungsdienste freier Träger vorhanden
sind, sollen die öffentlichen
Jugendhilfeträger von eigenen Beratungsangeboten absehen.
§ 6
Umfang der Jugendförderung
Träger im Sinne des § *74 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch werden
vom Land im Rahmen eines Landesjugendplanes gefördert. Zu der Förderung nach
Satz 1 erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der
Auf-
gaben nach den §§ 2 bis 5 nach diesem Gesetz und § *74 Abs. 1 Achtes Buch Sozial-
gesetzbuch eine zusätzliche Förderung aus Landesmitteln.
Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 soll durch die örtlichen
Träger der öffentlichen
Jugendhilfe angemessen ergänzt werden. Die Zusammensetzung und die Höhe der
Anteile nach Satz 1 wird in Form von Vereinbarungen zwischen der obersten Landes-
jugendbehörde und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe mit einer
Laufzeit
von nicht unter drei Jahren bestimmt. Sollte es im Einzelfall zu keiner Vereinbarung
kommen, entfällt die entsprechende Landesförderung nach Absatz 1 Satz 2 und wird
Bestandteil des Landesjugendplanes.
Die Höhe und Zusammensetzung der Landesförderung nach Absatz 1
werden als
Mindestbetrag pro Kopf der in den Gebieten der örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe lebenden zehn- bis 26jährigen Einwohner durch Landesverordnung bestimmt.
Die Zahl der zehn- bis 26jährigen Einwohner wird jährlich auf Grundlage der Erhebungen
des Statistischen Landesamtes durch die oberste Landesjugendbehörde festgelegt.
§ 7
Ehrenamtliche Tätigkeit und Weiterbildung
Ehrenamtlich in den Aufgabenbereichen
der §§ 2 bis 5 Tätige sind durch die Träger der
Jugendhilfe zu beraten, fachlich anzuleiten und
weiterzubilden. Die Teilnahme an Weiter-
bildungsmaßnahmen und die dadurch erworbenen fachlichen
Befähigungen sind zu be-
scheinigen.
§ 8
Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung
Ehrenamtlich in den Aufgabenbereichen der §§ 2 bis 5 tätigen
Personen ab 16 Jahren
ist für die pädagogische Leitung oder Begleitung von
Ferienlagern,
Jugendfreizeiten,
internationalen Jugendbegegnungen und
Kinderbetreuung bei Familienfreizeiten sowie für Seminare der
Jugendbildung und
für Aus- und Fortbildungslehrgänge (Gruppenleiterschulungen) mit einer Dauer von
mehr als zwei Tagen auf Antrag bezahlte Freistellung bis zu fünf Werktagen pro
Kalenderjahr zu gewähren. Die Freistellung nach Satz 1 ist nicht auf das nächste
Jahr übertragbar, sie ist erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses möglich. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht,
wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn Tarifver-
einbarungen oder öffentliches Dienstrecht eigene Regelungen hierzu treffen.
Im Falle der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 wird dem privaten
Arbeitgeber das für
die Dauer der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt im Rahmen der für diesen Zweck
bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes erstattet.
Die Ansprüche auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 und
Arbeitsentgelterstattung
entfallen, wenn die für diesen Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes
verausgabt sind oder nicht mehr in beantragtem Maße zur Verfügung stehen.
Personalkostenbezogene Leistungen nach anderen Gesetzen und
Vorschriften werden
auf die Erstattung nach Absatz 2 in voller Höhe angerechnet und dürfen nicht deshalb
versagt werden, weil nach diesem Gesetz Erstattungsleistungen grundsätzlich vorge-
sehen sind.
Weitergehende betriebliche oder vertragliche Regelungen bleiben
durch dieses Gesetz
unberührt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres
über die
Voraussetzungen und das Verfahren der Freistellung nach Absatz 1,
Gesamthöhe der zu diesem Zweck bereitzustellenden Landesmittel und
Voraussetzungen, das Verfahren und den Umfang der
Arbeitsentgelterstattung
zu regeln.
§ 9
Fortbildung und Freistellung der hauptberuflichen
Fachkräfte und Mitarbeiter
Die Träger der Jugendhilfe sollen für die Aufgabenbereiche der
§§ 2 bis 5 Fachkräfte
beschäftigen oder beauftragen, die sich für ihre jeweilige Aufgabe nach ihrer
Persönlich-
keit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben. Zudem
können auch Mitarbeiter beschäftigt oder beauftragt werden, die aufgrund besonderer
Erfahrungen und pädagogischer Befähigungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind,
entsprechende Aufgaben zu erfüllen.
Hauptberufliche Fachkräfte und Mitarbeiter nach Absatz 1 sind auf
Antrag von ihren
Trägern für Fortbildungen und Zusatzqualifizierungen fünf Werktage im Kalenderjahr
freizustellen. Weitergehende betriebliche oder vertragliche Regelungen bleiben hiervon
unberührt. Ein Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 besteht nicht, wenn Tarifverein-
barungen oder das öffentliche Dienstrecht eigene Regelungen hierzu treffen. Eine Kosten-
beteiligung der Teilnehmer an diesen Bildungsmaßnahmen soll pro Fortbildung 20 vom
Hundert der Gesamtkosten nicht überschreiten.
§ 10
Verfahrensvorschriften
Die oberste Landesjugendbehörde
erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium.
§ 11
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt zugleich mit dem Haushaltsgesetz 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
verkündet.
Schwerin, den 7. Juli 1997
Der
Ministerpräsident Die Kultusministerin
Dr. Berndt Seite
Regine
Marquardt
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