Ehrenamt und Freistellung
Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Informationen für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit
in Mecklenburg-Vorpommern
Freistellung für ehrenamtliche Jugendarbeit
Die Jugendarbeit in Mecklenburg-Vorpommern wird von
vielen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Ohne ihre engagierte
Mitarbeit wären die vielfältigen Aktivitäten und Aktionen von Jugendverbänden,
-vereinen und -initiativen in der Kinder- und Jugendarbeit nicht leistbar. Außerdem
schafft ehrenamtliche Mitarbeit sozialen Zusammenhalt und stärkt damit das Bewußtsein
für Gemeinschaft in unserer Gesellschaft.
Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen aus allen
Bereichen der Gesellschaft. Im Alltag geht der
überwiegende Teil der Ehrenamtlichen einer ganz normalen Berufstätigkeit oder Ausbildung
nach. Berufstätige Ehrenamtliche stellen in der Regel ihre Freizeit für die Jugendarbeit
in ihren Verbänden und Organisationen zur Verfügung. Ein gesetzlicher Anspruch auf
Freistellung von der Arbeit besteht in Mecklenburg-Vorpommern seit 1998.
Die Freistellung Ehrenamtlicher ist in Mecklenburg-Vorpommern geregelt im Kinder- und
Jugendförderungsgesetz vom 7. Juli 1997 und der Freistellungsverordnung vom 27. Januar
1998. Danach haben ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Anspruch auf
fünf Tage Freistellung im Jahr. Diese Freistellung ist gedacht für Ehrenamtliche,
die als Leiter oder Betreuer von Ferienlagern, Jugendfreizeiten, internationalen
Jugendbegegnungen und Kinderbetreuung bei Familienfreizeiten eingespannt sind oder an
Seminaren der Jugendbildung und an Aus- und Fortbildungslehrgängen zum
Jugendgruppenleiter teilnehmen. Ohne die Möglichkeit der Freistellung wäre es vielen
nicht möglich, für ihre Verbände oder Vereine ehrenamtlich tätig zu werden.
Wir bitten alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit freizustellen. Seit 1998 ist dieses auch möglich, ohne daß es dabei für eine der beiden Seiten zu finanziellen Einbußen kommt.
Auf Antrag an das Landesjugendamt durch den Arbeitgeber
wird das Arbeitsentgelt einschließlich der Sozialleistungen des Arbeitgebers für den
Freistellungszeitraum erstattet. Bestehen andere betriebliche, tarifliche oder
vertragliche Regelungen zur Freistellung, besteht kein Anspruch auf Erstattung.
Nähere Informationen über die Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und die Erstattung des Verdienstausfalles erteilen das Kultusministerium, das
Landesjugendamt, die zuständigen Stadt- und Kreisjugendämter, der Landesjugendring und
die Stadt- und Kreisjugendringe. Dort sind auch die entsprechenden Formulare zu erhalten.
Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Von-Flotow-Str. 7
19059 Schwerin
Tel. 0385 / 71 22 75 (Friedhelm Heibrock)
Fax 0385 / 71 21 15
E-Mail: ljr@in-mv.de
Landesjugendamt Mecklenburg-Vorpommern
Dezernat 4
Postfach 2108
17011 Neubrandenburg
Tel. 0395 / 380 - 2491(Eberhard Kronshage)
Fax 0395 / 380 - 2303
Wie wird Verdienstausfall erstattet ?
1. Zweck
Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der
Jugendarbeit, die beabsichtigen, an
teilzunehmen, haben auf Antrag gemäß § 8 Kinder- und
Jugendförderungsgesetz (KJfG) Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu 5 Tagen im
Kalenderjahr. Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.
2. Antragsverfahren
3. Antrag und Erstattung des Verdienstausfalls
Das Land erstattet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Landesmittel den durch die Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
4. Teilnahmenachweis
Der Träger der Maßnahme bestätigt gegenüber dem Landesjugendamt die Durchführung der Maßnahme und die Teilnahme des ehrenamtlich Tätigen. Dies erfolgt bis spätestens 4 Wochen nach erfolgter Freistellung.
5. Zahlung des Erstattungsbetrages
Die Erstattung des Gesamtbetrages erfolgt bei Fortzahlung
der Bezüge grundsätzlich an den Arbeitgeber nach Beendigung der Maßnahme und nach
Bestätigung der Teilnahme durch den Träger.
Antrag auf
Gewährung von Freistellung
Antrag auf
Arbeitentgelterstattung